Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier können Sie sich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen herunterladen.
1. Allgemeines
1.01 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.
1.02 Andere Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, als sie mit unseren Geschäftsbedingungen übereinstimmen oder von uns (Auftragnehmer) im Einzelfall schriftlich bestätigt und zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
1.03 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Ein erneuter Hinweis auf unsere Geschäftsbedingungen ist insoweit entbehrlich. Werden unsere Geschäftsbedingungen während den laufenden Geschäftsbeziehungen geändert, werden auch diese Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber nach einem Hinweis, der Einbeziehung unserer Bedingungen nicht unverzüglich widerspricht.
2. Angebote
2.01 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
2.02 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebote sind wir längstens für einen Zeitraum von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden.
2.03 Unsere Angebote nebst Anlagen sowie sonstige Geschäftsunterlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.01 Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung und freier Anlieferung der Ware durch den Bestellers zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die vorher mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge, mangels solcher die nach § 315 BGB der Billigkeit entsprechenden Preise.
3.02 Ändern sich die für die Preisbindung maßgeblichen Kostenfaktoren (insbesondere Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir und der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Auftraggeber ein Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduzierung und mangels einer Einigung das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
3.03 Die Rechnungsstellung erfolgt per Sammelrechnung. Einzelpositionsrechnungen sind auf Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Mehraufwendungen möglich.
3.04 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge von Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
3.05 Das Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Lieferung
4.01 Der Beginn der vereinbarten Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.02 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorenthalten. Erfüllt der Auftraggeber seine Pflichten nur teilweise, sind wir zu Teilleistungen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Für die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist ist das Bereitstellen der Ware zur Abholung in unserem Werk maßgebend, im Falle der Versendung der Zeitpunkt, in welchem die Ware unser Werk verlässt.
4.03 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorenthalten.
4.04 Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4.03 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.05 Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern, wie z.B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen oder Energieausfall, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Leistung befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Diese Regelungen gelten auch während des Lieferverzuges.
4.06 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.07 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.08 Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
4.09 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
4.10 Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.
4.11 Die Gefahr für die bearbeiteten Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit.
Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt.
4.12 Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.11, Sätze 2 und 3.
4.13 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferung durch Dritte oder mit werkseigenen Fahrzeugen zugesichert haben.
4.14 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.15 Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleitung für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
4.16 Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
4.17 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Aufraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
4.18 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.
4.19 Versicherungen gegen Transportschäden durch uns erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
4.20 Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
4.21 Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt wurde, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine zusätzliche Verpackung nach der Oberflächenbehandlung verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
5. Gewährleistung
5.01 Für unsere Leistung übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleitungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
5.02 Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den erkannten Regeln der Technik und den geltenden DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mit unter unvermeidbar. Einen bestimmten Erfolg schulden wir nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Für Abweichungen in der Farbe und im Finish von vorliegenden Mustern wird keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch, wenn die von uns bearbeiteten Gegenstände untereinander Abweichungen dieser Art aufweisen.
Eine Gewährleistung ist des weiteren ausgeschlossen, wenn der Mangel seine Ursache in dem vom Kunden gestellten Material hat, z.B. bei Vorkorrosion, Beschädigung, tiefen Ziehriefen, Gefügeveränderungen durch Wärmeschock (Siliziumhäufungen), wärmebehandeltem Material (Schweißen usw.), Material, das nicht der Normgüte entspricht oder mit Fremdstoffen behaftet ist (etwa bei sehr starker Verschmutzung mit Klebebandresten, Kleber usw. und in den Fällen der Ziffer 5.16). Wir sind zu einer diesbezüglichen Überprüfung der uns zur Verfügung gestellten Ware nur verpflichtet, wenn dies vereinbart ist.
Eine Gewährleistung ist weiterhin ausgeschlossen für Formveränderungen, Rissen und dergleichen sowie für Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit infolge des Bearbeitungsprozesses, soweit diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen ist.
Eloxalmuster gelten nur als Richtwerte. Auch innerhalb einer Kommission können leichte Farbunterschiede nicht immer ausgeschlossen werden. Besteht die Notwendigkeit einer exakten Farbfestlegung (z.B. Angleichung an frühere Bauabschnitte), so sollten vor Auftragsvergabe Grenzmuster vereinbart werde. Bleche und Profile weisen auch bei gleicher Eloxierung Unterschiede im Aussehen auf.
Bei der zweifarbigen Eloxierung von thermisch getrennten Profilen übernehmen wir keine Gewähr, da eine nicht exakte Trennung der beiden Halbschalen durch die Isolierung erst nach dem Eloxieren erkennbar ist.
Für die Formstabilität von glatten und gekanteten Blechen unter 2,0 mm Blechstärke übernehmen wir keine Gewährleistung oder Garantie.
5.03 In den folgenden Fällen werden Aufträge nur unter Vorbehalt ausgeführt:
Rahmen aus Hohlkammerprofilen müssen oben und unten ausreichend große Bohrungen zum Ein- und Auslaufen der Flüssigkeit (Beize, Spülwasser, usw.) haben, andernfalls können wir die vereinbarte Qualität nicht gewährleisten.
Nieten, Schrauben, aufgeschweißte Gewindebolzen usw. können durch chemische Einflüsse bei der Vorbehandlung angegriffen, zerstört oder gelöst werden, so dass wir die vereinbarte Qualität insoweit nicht gewährleisten können.
Gewinde, die bei der Eloxierung keinen Abtrag erfahren bzw. nicht beschichtet werden dürfen, sind in geeigneter Weise zu schützen, andernfalls wir keine Gewährleistung übernehmen können.
Verunreinigungen durch Kleber, Klebebandreste, harzige Öle und Silikone sowie Schweißungen und Nietungen beeinträchtigen eine Qualitätsbearbeitung sehr, so dass wir auch in diesen Fällen die vereinbarte Qualität nicht gewährleisten können.
5.04 Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung der in den §§ 438, 634a BGB genannten Fristen nicht zulässt.
5.05. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugt und unsere Entscheidung getroffen haben.
5.06. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.
5.07. Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen sowie Serienartikel übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmende grundsätzlich keine Haftung.
5.08 Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert. Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn der Auftragnehmer sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigert oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis oder die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
5.09 Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.10 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.11 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
5.12 Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
5.13 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
5.14 Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.
5.15 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter den gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, sofern der Auftragnehmer zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.
5.16 Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns beruht. Im übrigen wird für Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probengalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat.
5.17. Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, keine Haftung. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Auftraggeber vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt der Auftraggeber trotzdem die Oberflächenbehandlung ohne Durchführung der oben genannten Verfahren, lehnen wir jede Haftung für Schäden ab, die auf die mangelnde Überprüfung zurückzuführen sind.
5.18. Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
5.19 Der Auftragnehmer hat nur dann für eine Mindestschichtdicke einzustehen, wenn dies vereinbart ist. Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess ist die Haftung ausgeschlossen. Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Gesamthaftung
6.01 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen, auch für Schäden außerhalb der gelieferten Ware. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Nicht ausgeschlossen ist die Haftung aufgrund zwingender Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
6.02 Die Begrenzung nach Ziff. 6.01 gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
6.03 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
7.01 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
7.02 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag einschließlich der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.03 Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag einschließlich der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber ist verpflichtet die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.
7.04 Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.05 An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zur Sicherung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus der Geschäftsverbindung dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.06 Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen.
7.07 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
7.08 Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.09 Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offen legen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und der Auftraggeber den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.10 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Schaden.
7.11 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und bei Aufforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.
7.12 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
7.13 Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
8. Gerichtsstand und Erfüllungsort
8.01 Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für beide Vertragsteile der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
8.02 Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des vereinheitlichen internationalen Kaufrechts.
8.03 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
9. Salvatorische Klausel
Ist eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.